WAS IST ZU BEACHTEN

ALLGEMEIN
Die Gefahr von Infektionen besteht nach wie vor.

Es gibt noch kein Medikament, mit dem eine Covid 19 Erkrankung behandelt werden kann.

Es gibt noch keine Impfung.

Bei einem Anstieg der Infektionen kann es zu einer »Zweiten Welle« und Verschärfung der Maßnahmen kommen.

Das Infektionsrisiko wird durch Hygiene, Mund-Nasen-Schutz und Abstandhalten signifikant minimiert.
Im Freien ist das Infektionsrisiko deutlich geringer als in Innenräumen.

Es ist sowohl im gesundheitlichen wie wirtschaftlichen wie sozialen Interesse und der Eigenverantwortung aller, alles dafür zu tun, damit das Infektionsrisiko sowohl am Arbeitsplatz wie in der Freizeit so weit als möglich minimiert wird.

INFEKTION
Wird eine Infektion festgestellt, besteht Meldepflicht. Eine Unterlassung ist strafrechtlich relevant.

Wer Symptome hat, muss den AG informieren und die Gesundheitshotline anrufen, darf keineswegs an den Arbeitsort ohne dies vorher mit dem AG und dem Arzt abgeklärt zu haben!

Wird eine Infektion innerhalb einer Produktion festgestellt, entscheidet ausschließlich die Gesundheitsbehörde, wer aller in Quarantäne muss. Die Entscheidung hängt von Art und Dauer der Kontakte ab (Kontaktklassen), die die betroffene Person hatte. Eine genaue Dokumentation der Kontakte engt daher das Risiko einer vollständigen Drehunterbrechung deutlich ein.

Eine Infektion im Team bedeutet also nicht zwangsläufig eine vollständige Unterbrechung der Dreharbeiten!

QUARANTÄNE
Die Quarantäne wird vom Amtsarzt (Gesundheitsbehörde) angeordnet.
Quarantäne bedeutet, dass Personen, bei denen ein positives Testergebnis vorliegt, oder die Kontakt zu einer infizierten Person hatten, durch einen Bescheid des Amtsarztes (Gesundheitsbehörde) für 14 Tage „abgesondert“ werden (Krankenhaus oder Heimquarantäne).

Personen in Quarantäne dürfen die Wohnung nicht verlassen und keine privaten Besuche erhalten.

ENTGELTFORTZAHLUNG
Aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ein Betretungsverbot für die Betriebsstätte auf der Grundlage des COVID–19-Maßnahmengesetzes verfügt wurde. Diese Sonderregelung gilt derzeit bis 31.12.2020. Urlaub muss aber im Zuge dessen im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden!

KURZARBEIT
Kurzarbeit ist möglich. Arbeitgebern kann das fortgezahlte Entgelt ersetzt werden, wenn sie Kurzarbeit vereinbaren.

REGELN / EMPFEHLUNGEN
Es gelten die Regeln aus den diversen Verordnungen (MNS, Abstand).
“Wenn es die berufliche Tätigkeit erfordert, ist von dem einen Meter Abstand abzusehen”, so Staatssekretärin Mayer.

Das 3-Zonen Modell »Comeback« ist eine Handlungsempfehlung für Dreharbeiten mit mehr 10 beteiligten Personen, welche der Risikominimierung im Interesse aller gilt und soll selbstverständlich auf die jeweils eigenverantwortlich vertretbaren Umstände angepasst werden.

Es wurde vereinbart, dass die Comeback – Handlungsempfehlungen nach den ersten praktischen Erfahrungen zwischen den Beteiligten (Produzentenverbände, WKO, Younion, Regieverband und Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden) evaluiert und angepasst werden.

NEUE SELBSTSTÄNDIGE & EPUs
Für Neue Selbstständige und EPUs gibt es keinen Schutz, der mit dem »Arbeitnehmerschutz« vergleichbar ist. Die jeweiligen Vereinbarungen unterliegen der Vertragsfreiheit, solange diese nicht sittenwidrig sind.
Vereinbarungen, in denen den Beschäftigten eine Haftung im Fall einer Infektion abverlangt wird, sind laut den Juristen der AK nur möglicherweise sittenwidrig und daher im Einzelfall zu prüfen. Wir bleiben an dem Thema dran!