Kurzarbeit

Es ist zweifelsohne schwierig, diese in unserer Branche umzusetzen – es kursiert seitens mancher Produzenten viel Unsicherheit, aber die Regelungen werden ständig verbessert.

Mit Vernunft und gutem Willen ist es möglich, wie erste Beispiele zeigen.

Wir raten Euch daher im Sinne einer GEMEINSAMEN BEWÄLTIGUNG DER KRISE, ein solches Angebot anzunehmen.
Mangels eines Betriebsrates kann und muss das aber leider zwischen AG und AN in jedem Fall einzelnen verhandelt werden.

Wir setzen uns nach wie vor ein, dass wir eine einheitliche Regelung der Kurzarbeit in unserer Branche finden, die anwendbar ist und bei der auch der ORF seinen Beitrag leistet.

Kurzarbeit –  Neue Sozialpartner Vereinbarung

Die neue Sozialpartner Vereinbarung zur Kurzarbeit, welche die Möglichkeit schafft, die Behaltefrist zu verkürzen, kann unter folgendem Link downgeloadet werden:

Hier der Link: https://www.aacamera.org/wp-content/uploads/2020/03/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun-19-03.pdf

Oder hier in Kurzversion: https://bit.ly/3a9Hxdd

Diese Vereinbarung heisst, es kann auf die in unserem Fall befristeten Verträge zb auf das Vertragsende abgestellt werden, wie es bereits von zumindest einer Produktionsfirma angeboten wurde.  (Seite 7)

Im Moment ist unklar, ob solche Vereinbarungen in unserer Branche in Ermangelung eines Betriebsrates zwischen dem Produzenten und dem einzelnen Arbeitnehmer auch anderslautend getroffen werden können. Wir gehen davon aus, dass wir diesbezüglich im Laufe der nächsten Stunden Informationen erhalten werden.

Dennoch raten wir unseren Kolleginnen und Kollegen im Sinne einer solidarischen Lösung dieser Ausnahmesituation Kurzarbeitsangebote anzunehmen. Bei Unsicherheiten in den einzelnen Fällen könnt ihr uns die angebotenen Vereinbarungen gerne schicken.

Kollektivvertrag GERÜCHTE UM DIE ANWENDBARKEIT VON §13 (Höhere Gewalt)

Da gestern auch der §13 des Kollektivvertrags (Höhere Gewalt) zitiert wurde und offenbar auch ähnlich Regelungen in manchen Arbeitsverträgen stehen, hat unser Anwalt auch dazu Stellung genommen.

Grundsätzlich sei die Corona Krise natürlich als Höhere Gewalt anzusehen, ABER –

Schließlich muss gemäß §13 des anzuwendenden Kollektivvertrags auch die weitere Herstellung des Vertragswerks verhindert werden. Dies ist unseres Erachtens so auszulegen, dass die weitere Herstellung des Vertragswerks unmöglich sein muss. Trifft dies zu, werden die Dienstverträge automatisch aufgelöst. Sofern die Herstellung des Vertragswerks auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, liegt keine Unmöglichkeit vor. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine Unmöglichkeit vorliegt oder eine Verschiebung zumutbar ist, ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen.

WIR FORDERN NOCHMALS ALLE AUF, DIESE HYSTERIE ZU BEENDEN UND SICH ENDLICH MIT UNS AN EINEN TISCH ZU SETZEN.