1. Die Bundesregierung hat vergangene Woche eine wichtige Änderung im Arbeistlosenversicherungsgesetz vorgenommen, die rund 40% der Filmschaffenden betrifft!Hierzu die Erläuterungen, welche den Sinn und die Anwendbarkeit der Änderungen zu § 81 Abs. 15 AlVG erklären:

    Die Bundesregierung wurde mit Entschließung des Nationalrates vom 3. April 2020 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Abfederung von sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, 19/E XXVII. GP, ersucht, Zeiten der COVID-19-Krise bei der Berechnung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sowie des Berufs- und Einkommensschutzes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz außer Betracht zu lassen.

    Da eine Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in einem solchen abgegrenzten Zeitraum EDV-technisch nur mit mehrmonatiger Vorlaufzeit realisierbar ist, soll eine andere, rascher umsetzbare Lösung erfolgen.

    Dem Entwurf nach soll die Höhe der für die Monate Mai bis einschließlich September gebührenden Notstandshilfe auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Kalendermonate soll auf der Basis der Bemessungsgrundlage errechnet werden, die sonst der Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Grunde gelegt worden wäre. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe soll die in diesem Zeitraum gebührende Anzahl an Familienzuschlägen sowie die für diesen Zeitraum in Betracht kommende Obergrenze für den zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbetrag berücksichtigt werden. Ebenso soll ein sonst auf die Notstandshilfe nach § 36 Abs. 2 und 3 AlVG anzurechnendes eigenes Einkommen sowie eine Begrenzung der Höhe der Notstandshilfe nach § 36 Abs. 5 (Deckelung) bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Monate Mai bis September 2020 nicht leistungsmindernd wirken.

    Der Berufs- und Entgeltschutz wird gleichfalls erstreckt. Damit werden gerade im März arbeitslos gewordene Personen vor einer Reduktion des Arbeitslosengeldes durch das Abrutschen in die Notstandshilfe bewahrt. Gleichzeitig werden – auch vor COVID-19 vorhandene – Notstandshilfebezieherinnen und –bezieher durch die Erhöhung der Leistung, die für die Monate Mai bis September gebührt, bessergestellt.

    Den beschlossenen Originaltext findet Ihr unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00489/fname_793140.pdf

    So sehr wir diese Änderung begrüßen:
    Betroffen davon sind aber leider nur rund 40% der Filmschaffenden. 60% der KollegInnen haben laut der jüngsten Umfrage vom April 2020 im Moment keinen ALG Bezug.