WEITERLEITUNG Rundschreiben des Fachverbands der Film-und Musikwirtschaft


Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2  -Virus bedingten Ertragseinbuße
betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr stellen. In diesem
Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann in
FinanzOnline gestellt werden.
Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt(Anhang).Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für   2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr  voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020   mit Null Euro festzusetzen. Derartige Anträge sind sofort zu erledigen.
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Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für dasKalenderjahr 2020 nicht ohnedies mit Null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird. Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer . Das Finanzamt hat den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung gemäß §   3 Abs. _ lit. a BAO dementsprechend mit  einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das Virus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft macht. Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.

Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen 
Das Finanzamt hat von einer Festsetzung gemäß §    3 Abs. _ lit. a BAO von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020  erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Stundung und Entrichtung in Raten
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf diebesondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Antrag ist sofort zu bearbeiten.

Stundungszinsen
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen.Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und die Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabzusetzen. Die Anregung ist gleichzeitig mit der Erledigung des Antrags auf Stundung oder Ratenzahlung zu bearbeiten.

Säumniszuschläge
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen,dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

Glaubhaftmachung
Liegt auf Grund der -Infektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:


Herabsetzung von Vorauszahlungen (Textbaustein)
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARSCoV-2_-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage …..

Abgabeneinhebung (Textbaustein)
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der derSARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher ……