DE: Koalition erleichtert Arbeitslosengeld für Filmschaffende
Soeben erhalten wir aus Deutschland folgende Info, die womöglich interessieren könnte:
Koalition erleichtert Arbeitslosengeld für Filmschaffende
Eine am 30.11.2018 vom Bundestag beschlossene Neuregelung erleichtert kurzfristig beschäftigten Filmschaffenden den Bezug von Arbeitslosengeld.
Die jetzige Bundesregierung hat, wie bereits drei ihrer Vorgängerregierungen, im Koalitionsvertrag versprochen, den Bezug von Arbeitslosengeld für kurzfristig Beschäftigte, insbesondere Filmschaffende, zu erleichtern. Mit den Hartz-Reformen unter Bundeskanzler Schröder wurde den meisten Filmschaffenden der Bezug von Arbeitslosengeld unmöglich, da hierfür 360 Tage sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 (statt vormals 3) Jahre erforderlich war.
Im Jahre 2009 kam zwar eine zusätzliche Möglichkeit, einen – auch nur auf 3 Monate Dauer halbierten – Arbeitslosengeldanspruch durch eine sog. “KURZE ANWARTSCHAFT“ zu erwerben.
Diese war jedoch BISLANG an folgende ZWEI VORAUSSETZUNGEN gebunden:
- Zum einen mussten die 180 Tage überwiegend aus BESCHÄFTIGUNGEN stammen, die NICHT LÄNGER als 10 WOCHEN dauerten.
- Zum Zweiten durfte der Betroffene innerhalb des letzten Jahres als VERDIENSTGRENZE nicht mehr als die sog. “Bezugsgröße“ von derzeit € 36.540,00 verdienen.
Damit waren zum einen bereits Normalverdiener ausgeschlossen und zum anderen Filmschaffende, die länger als 10 Wochen, z.B. in der Ausstattung oder in Serien, arbeiteten.
Auch diesmal sah es eine Zeit lang so aus, daß die Regierungskoalition Wortbruch begehen würde. Der von ihr zunächst vorgelegte Gesetzentwurf hatte lediglich geringe Änderungen vorgesehen. Jedoch hat die von vielen Berufsverbänden und auch der KünstlerKanzlei seit Jahren betriebene Überzeugungsarbeit (z.B. kürzlich in einem Gespräch mit Arbeitsminister Hubertus Heil im Beirat der KSK) nun offenbar Wirkung gezeigt:
Der Deutsche Bundestag hat jetzt endlich eine deutliche Verbesserung beschlossen:
– Zum einen genügt es künftig für die “NORMALE ANWARTSCHAFT“, daß die 360 Tage in einer von 2 auf 2 ½ Jahren VERLÄNGERTEN RAHMENFRIST “erarbeitet“ werden. Die Rahmenfrist beträgt künftig also statt 24 nunmehr 30 MONATE, d.h.: künftig genügt es, statt 50 % nur noch 40 % des Jahres in Anstellung zu sein, um die normale Anwartschaft mit 6 Monaten Arbeitslosengeld zu erreichen.
– Zum anderen verbessert sich die “KURZE ANWARTSCHAFT“ deutlich:
- Erstens wird die Anwartschaft von sechs auf vier Monategesenkt. Es genügt also, 120 Tage gearbeitet zu haben. Dann beträgt aber die Bezugsdauer nach dem Prinzip “2:1“ nur zwei Monate.
- Zweitens wird die 10-wöchige Grenze der BESCHÄFTIGUNGSDAUER auf 14 WOCHEN angehoben. Damit dürften die meisten Filmschaffenden in einer (Kino- oder Fernseh-) Spielfilmproduktion darunterfallen, nicht jedoch bei längeren Serienproduktionen.
- Drittens wird vor allem aber die VERDIENSTGRENZEum 50 % angehoben auf € 54.810,00 Brutto-Jahresverdienst (aus angestellter Tätigkeit).
Aus der Sicht der Filmschaffenden und einem ihrer Fürkämpfer, Steffen Schmidt-Hug von der KünstlerKanzlei, bleibe die neufestgelegte Verdienstgrenze (die es ja bei der “normalen“ Anwartschaft auch nicht gibt) weiterhin nicht nachvollziehbar. Dennoch werde jetzt durch die Novellierung der Kreis der Berechtigten ganz erheblich erweitert.
Die Neuregelungen wurden am 30.11.2018 im Bundestag beschlossen und treten zum 01.01.2019 in Kraft.
Der Künstleranwalt Steffen Schmidt-Hug konstatiert zur Verabschiedung der Neuregelungen: „Heute ist ein guter Tag für Filmschaffende“.
KünstlerKanzlei
Steffen Schmidt-Hug
www.schmidt-hug.de