Pressemitteilung des BVK – Berufsverband Kinematografie e.V.
München, 02.06.2016

Vergütungsurteil im „BOOT“-Prozeß:
Kameramann erhält hohe Nachzahlungen und muß auch zukünftig beteiligt werden

Am Donnerstag, den 2. Juni 2016, hat das Landgericht München I das Schlußurteil im Urheberrechtsprozeß des Oscar-nominierten Kameramannes Jost Vacano gegen die Bavaria Film und weitere Beklagte verkündet. Im Verfahren geht es um die Beteiligung des Bildgestalters an den Erträgen und Vorteilen der Firmen aus der Verwertung des Filmbestsellers “Das Boot”.

Im nun ergangenen Urteil spricht das Gericht dem Kameramann erhebliche nachträgliche Vergütungen zu, welche Bavaria Film, WDR und EuroVideo zu leisten haben. Die Zahlungsverpflichtungen der drei Beklagten summieren sich auf rund 475.000 EUR. 

Die zukünftige Beteiligung des Bildgestalters hat mit einem Prozentsatz von 2,25% an den Nettoerlösen (Bruttoeinnahmen abzgl. USt. und eigene Lizenzkosten) der Beklagten zu erfolgen, wobei für Sendungen durch den mitbeklagten WDR Wiederholungsvergütungen entsprechend dem WDR-Tarifvertrag gezahlt werden müssen. Ansonsten käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen direkt für den Sender tätigen Urhebern und solchen, die über eine zwischengeschaltete Produktionsfirma tätig werden. Insoweit ist auch für den nicht unmittelbar vom Sender beschäftigten Kameramann die Wiederholungsvergütungs-Regelung des WDR die angemessene Beteiligungsgrundlage.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, RA Dr. Nikolaus Reber, weist darauf hin: „Gegen das Urteil kann von den Parteien Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt werden. Dies läßt befürchten, daß die Auseinandersetzung auch mit diesem Urteil noch nicht zu Ende ist.“

Der Geschäftsführer des Berufsverbands, Dr. Michael Neubauer, merkt an: „Unser Kollege Jost Vacano weiß nach elf Jahren (!) nun, was ihm aus der umfänglichen Nutzung des Filmerfolgs „Das BOOT“ noch zusteht. Das ist zu begrüßen. Unverständlich ist aber, daß man ihm den Anspruch auf Verzinsung nicht gezahlter Beteiligungen an den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung abspricht. Das lädt Verwerter geradezu ein, Kreative nicht zu beteiligen, da sie – so diese Rechtsauffassung Bestand hat – keinerlei Sanktionen befürchten müssen, wenn sie Geld zurückbehalten, das den Urhebern zusteht. Wenn bei Verweigerung oder Verschleppung später keine Zinszahlung droht, fehlt jeder Anreiz, Urheber von vornherein angemessen zu beteiligen. Insofern stellt dieses Urteil für die Urheberseite auch ein großes Problem dar.“


Michael Neubauer

 http://www.kinematografie.org/aktuelles/index.php?aid=2173

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http://www.mediabiz.de/film/news/boot-prozess-475-000-euro-fuer-kameramann-jost-vacano/407732