STATUTEN
Verband Österreichischer Kameraleute
ZVR-Zahl 519323709
Gültige Fassung beschlossen am 24.6.2025 , hinterlegt bei der Vereinsbehörde am 30.6.2025 (LPD Wien)
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Name des Vereins lautet: Verband österreichischer Kameraleute. AAC wird als Kurzform verwendet und leitet sich von der englischsprachlichen Bezeichnung Austrian Association of Cinematographers ab.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich weltweit.
1.4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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2. Vereinszweck
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Schaffung einer Interessengemeinschaft der künstlerischen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Filmherstellung im Bereich der Bildgestaltung. Der Verein befasst sich auch mit der Pflege einschlägiger internationaler Beziehungen.
2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
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3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Mittel erreicht.
a. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur technischen, künstlerischen und sozialen Weiterbildung im Bereich Filmschaffen mit den Schwerpunkten Bildgestaltung, Kamera, Kameraassistenz, DIT, Colorgrading, Standfotografie und zukünftigen dem Kameradepartment zuzuordnenden Berufen
b. Organisation von regelmäßigen Zusammenkünften
c. Erstellung von Berufsbildern
d. Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder ähnlichen Organisationen im In- und Ausland auch in kultur- und sozialpolitischen Belangen. Kooperationen, Veranstaltungen und Aktionen mit bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Gremien
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Förderungsbeiträge und Subventionen privater und öffentlicher Stellen
c. Sponsoring, Spenden und sonstige Zuwendungen
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4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder.
4.1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden, die über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren verfügen oder ein künstlerisches, fachspezifisches Studium abgeschlossen haben.
4.2. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste durch den Vorstand ernannt werden.
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5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2. Für die Aufnahme als Mitglied müssen
a. die Aufnahmekriterien eindeutig erfüllt sein,
b. der Vorstand die Aufnahme überprüfen und der Generalversammlung vorschlagen, und
c. dieser Vorschlag mit mindestens einfacher Mehrheit von der Generalversammlung angenommen werden.
5.3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
5.4. Über die Aufnahme zum außerordentlichen Mitglied und die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
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6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
6.1. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.2. Die Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung insgesamt drei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist.
a. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds. Bei begründeter Zahlungsunfähigkeit kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
b. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
6.3. Der Vorstand kann einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes an die Generalversammlung stellen, wenn
a. der Antrag auf Ausschluss des Mitglieds von mindestens einem Vorstandsmitglied als Tagesordnungspunkt in einer Vorstandssitzung eingebracht und begründet wurde, und
b. das betroffene Mitglied vom Antrag auf Ausschluss schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, und
c. das betroffene Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit erhalten hat, sich zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern, und
d. der Vorstand nach der Anhörung bzw. nach Ablauf der Frist beschlossen hat, den Antrag auf Ausschluss der Generalversammlung vorzulegen, und dieser Beschluss des Vorstandes dem betroffenen Mitglied schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Generalversammlung entscheidet über den vom Vorstand eingebrachten und gegenüber der Generalversammlung begründeten Antrag auf Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied, über dessen Ausschluss abgestimmt wird, ist nicht stimmberechtigt.
Mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses erlischt die Verbandsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Beruft das Mitglied gegen den Ausschluss beim Schiedsgericht, so ruhen bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts seine Mitgliedsrechte, nicht aber seine Pflichten.
6.4. Eine Ehrenmitgliedschaft oder eine außerordentliche Mitgliedschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einen Vorstandsbeschluss aberkannt werden.
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7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. Jede /jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des jeweiligen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
7.5. Ehrenmitglieder sind von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
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8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
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9. Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr in Präsenz als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einberufen.
9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf von 1/10 der Mitglieder schriftlich begründeten Antrag binnen 6 Wochen statt.
9.3. Sowohl zur Generalversammlung als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen. Die Anberaumung der Generalversammlung geschieht unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Einberufung nimmt der Vorstand vor.
9.4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so können 1/10 der Mitglieder oder aus rein finanziellen Belangen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ebenfalls eine Generalversammlung einberufen.
9.5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
9.6. Gültige Beschlüsse können nur zur endgültigen Tagesordnung gefasst werden.
9.7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein ordentliches Mitglied darf 1 Stimme eines anderen Mitglieds übernehmen.
9.8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder – jedenfalls aber nach Verstreichen von 15 Minuten ab Versammlungsbeginn beschlussfähig. Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Statuten und Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
9.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung ihre / seine Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wenn auch diese / dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.11. Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
9.12. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd§ 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende der Mitgliederversammlung gem. Punkt 9.10 dieser Statuten.
9.13. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
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10. Aufgaben der Generalversammlung
10.1. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
a. Wahl des Vorstands auf 2 Jahre; die Verlautbarung des Wahltermins erfolgt 3 Wochen vor der Generalversammlung
b. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c. Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer auf 2 Jahre
d. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeit- und Rechnungsberichts
e. Entlastung des Vorstands
f. Beschluss der Statuten, Statutenänderungen
g. Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens in diesem Falle.
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11. Vorstand
11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs.3 Vereinsgesetz und besteht aus 5 bis 13 Personen, die mehrheitlich aus der Berufsgruppe Kamera besetzt sind.
Der Vorstand besteht aus:
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und
deren / dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie
einer Finanzreferentin oder einem Finanzreferenten
und weiteren 2 bis 10 Personen.
Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre bestellt.
In der Generalversammlung ist durch Abstimmung vor der Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit festzustellen, ob geheim oder offen abgestimmt wird. Es ist ein Wahlausschuss von mindestens 2 Mitgliedern zu bestimmen, die die korrekte Abwicklung der Wahl, die Auszählung der Stimmen vornehmen und das Wahlergebnis bekanntgeben. Wahlberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied kann eine Stimme von einem nicht anwesenden ordentlichen Mitglied erhalten.
Diese Stimmübertragung muss vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Kandidatur muss bis zu einem festgelegten Stichtag, 2 Wochen vor dem Wahltag, dem Vorstand bekannt gegeben werden, der diese auf der Website des Verbands veröffentlicht.
Der Vorstand kann auch nach dem Listenwahlrecht gewählt werden. Eine Liste besteht aus mindestens 5 aber maximal 13 ordentlichen Mitgliedern. Die Mehrheit der Listenkandidaten muss der Sparte Kamera angehören. Eine Liste tritt unter einem festgelegten Namen zur Wahl an, der bis zur Wahl nicht veränderbar ist.
Die Liste mit den Namen der Kandidateninnen und Kandidaten muss bis zu einem festgelegten Stichtag, 2 Wochen vor dem Wahltag, dem Vorstand bekannt gegeben werden, der diese auf der Website des Verbandes veröffentlicht.
Die Liste ist danach nicht mehr veränderbar. Sollte durch Ausscheiden einer Kandidatin oder eines Kandidaten vor der Wahl ein Platz unbesetzt bleiben kann dieser nachbesetzt werden.
Die Ermittlung des Wahlerfolges erfolgt nach dem Mehrheitswahlrecht. Im Falle eine Stimmengleichstandes muss ein weiterer Wahlgang erfolgen. Vorstandsmitglieder können unbeschränkt wieder gewählt werden.
11.3. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
11.4. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während dessen Funktionsperiode, an dessen Stelle ein ordentliches Mitglied kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds und hat bis zur allfälligen Bestätigung der Generalversammlung kein Stimmrecht.
11.5. Vorstandssitzungen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bei deren / dessen Verhinderung von deren / dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste eingeladen werden, diese haben kein Stimmrecht. Vorstandssitzungen werden in Präsenz, als Videokonferenz oder auch hybrid abgehalten.
11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen physisch oder elektronisch sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, indem es ihre oder seine Stimme einem Vorstandsmitglied überträgt. Ein Vorstandsmitglied kann die Stimme von 2 Vorstandsmitgliedern übernehmen.
11.7. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende, bei Verhinderung ihre / seine Stellvertreterin oder ihr / sein Stellvertreter oder das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
11.8. Der Vorstand kann zum Zweck des Wissenstransfers und der Kontinuität ein Senior Advisory Board (kurz „Senior Board“) ernennen und abberufen. Seine Zusammensetzung, Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
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12. Aufgaben des Vorstands
12.1. Dem Vorstand obliegt die operative Leitung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
b. Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren vorbehaltlich der Entscheidung der Generalversammlung;
c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens;
d. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern vorbehaltlich der Entscheidung der Generalversammlung;
e. Führung einer Mitgliederliste
f. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
g. Bekanntgabe einer Statutenänderung
h. Entsendung von Vertretern oder Vertreterinnen zu internationalen Gremien mit ähnlicher Zielsetzung wie Verband der österreichischen Kameraleute
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13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Verein wird durch die Vorsitzende oder dem Vorsitzenden gemeinsam mit der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten bzw. im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten.
13.2. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.
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14. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
14.1. Zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Generalversammlung für die Dauer einer Geschäftsperiode des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
14.2. Die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen prüfen die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses.
Der Vorstand legt den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung.
Der Prüfungsbericht bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Festgestellte Gebarungsmängel, Gefahren für den Bestand des Vereins, Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben werden aufgezeigt.
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15. Schiedsgericht
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. In das Schiedsgericht entsendet jede Partei 2 Vertreterinnen und Vertreter. Diese 4 wählen ein fünftes Vereinsmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los. Mitglieder des Schiedsgerichts müssen Mitglieder des Vereins sein.
15.3. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt.
15.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder und mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem beide Streitparteien angehört wurden und beide Seiten sich mündlich und/oder schriftlich geäußert haben. Sollte das Schiedsgericht es für hilfreich erachten, kann es eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung mit einer schriftlichen Begründung verantwortlich. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
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16. Auflösung des Vereins
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Versammlung nichts Abweichendes beschließt, ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende die vertretungsbefugte Liquidatorin oder der vertretungsbefugte Liquidator.
16.3. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, ansonsten für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 f BAO bestimmt.
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Originalfassung vom 3.4.1976
Letzte Überarbeitung Wien, Datum 24.6.2025
Zusatz nach der Hauptversammlung für 2002:
Auf Grund der immer größer werdenden Bedeutung der Bildnachbearbeitung mit elektronischen Mitteln wurde in der Hauptversammlung am 28.1.2003 beschlossen Farb- und Lichtbestimmer (“Color-Timer”) als ordentliche Mitglieder in den AAC aufzunehmen. Der Jahresmitgliedsbeitrag wurde in der Höhe der AssistentInnen festgelegt. Ein Berufsbild wird erstellt.
Änderung Punkt 4.1 nach der Hauptversammlung 2017 (alter Text):
Personen, die auf dem Gebiet der Bildgestaltung in der Filmherstellung (1. Kameramann bzw Kameraassistent, 1. Drehender Kameraassistent, drehender Assistent) tätig sind. Sie werden nach schriftlichem Aufnahmeantrag über den Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung aufgenommen.
Überarbeitungen 16.03.2010, 31.01.2018, und 17.2.2025, 24.6.2025
Die Postanschrift des Vereins lautet:
AAC
c/o VdFs Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden
Löwelstrasse 14
1010 Wien
office@aacamera.org
www.aacamera.org
Der AAC ist Mitglied des Dachverbandes Österreichischer Filmschaffender und der IMAGO International Federation of Cinematographers.
ZVR-Zahl 519323709