Vertragscheckliste

  • Vertrag unbedingt vor Beginn der Dreharbeiten verhandeln und schriftlich abschließen (nicht während der Produktion oder gar nach Abschluss)
  • Auf einem professionellen, umfassenden und rechtlich geprüften Vertrag bestehen
  • Vertragszeitraum inklusive Vorbereitungen und Nachbearbeitungen genau definieren.

Schriftlich vereinbaren, wie mit terminlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht festlegbaren Arbeiten (Grading) verfahren wird.

  • Alle Gagenbestandteile genau definieren – auch im Falle von Pauschalgagen -> diese müssen dem tatsächlichen Aufwand entsprechen.
  • In Österreich (und damit auch in der Filmbranche) wird ausschließlich auf Basis der 40 Stunden Woche gearbeitet.

Empfohlen:

  • Angabe des (Arbeits-) Titels des Werks
  • ggf. Nennung der Regie

Rechteabtretung -> Urheber bitte VdFS konsultieren. Die VdFS prüft Verträge am liebsten, bevor sie abgeschlossen werden.

Checkliste Vertrag Übersichtstabelle

Arbeitsvertrag Freier
Dienstvertrag
Werkvertrag
Titel des Werks Arbeitstitel Arbeitstitel Arbeitstitel
Regie optional optional optional
Gage Pauschal / Woche / Tag *) *)
Pauschale1 Gehaltsbestandteile aufschlüsseln!1 Column 3 Value 4
Vorbereitungszeit Beginn – Ende  |  Welcher KV / §7 Beginn – Ende*)
Drehzeit Beginn – Ende  |  Welcher KV / §7 Beginn – Ende*)
Nachbearbeitung Beginn – Ende  |  Welcher KV / §7 Vereinbarung
Auszahlung Ende Monat Vereinbarung Vereinbarung
Vertretung Krankheit Dienstgeber Vereinbarung Vereinbarung
Rechteabtretung -> VdFS -> VdFS -> VdFS
Haftung lt DHG Vereinbarung Vereinbarung
Dienstreisen Column 2 Value 12 Vereinbarung Vereinbarung

1 Pauschalgagen dürfen die Mindestgagen für die erbrachten Leistungen nicht unterschreiten
Beispiel Pauschale für Spielfilm -> Summe X €
umfasst
8 Wochen a 40 Stunden Vorbereitung
8 Wochen Dreh nach KV§7 50 Stunden
10 Drehtage a 8 Stunden Nacht
3 Drehtage Samstag
1 Sonntag
1 Woche Grading 40 Stunden

Die Pauschale X € darf nicht unter der Summe liegen, die die KV Mindestgagen vorsehen. Was über die
Pauschale hinausgeht, ist gesondert zu entlohnen.

*) -> Orientierung für Mindestgagen lt. Gagenrechner AAC

Beschäftigungsformen

Arbeitsvertrag Freier
Dienstvertrag
Werkvertrag
FORM angestellt selbstständig selbstständig
Weisungsgebunden JA NEIN NEIN
Disponiert
(=weisungsgebunden)
JA NEIN NEIN
Kollektivverträge**) JA NEIN NEIN
Arbeitsrechtl. Vorschriften JA bedingt NEIN
Arbeitszeiten JA NEIN NEIN
Ruhezeiten JA NEIN NEIN
Überstunden JA NEIN NEIN
Nacht / Feiertagszuschlag JA NEIN NEIN
Mutterschutz JA NEIN NEIN
Fortzahlung bei Krankheit JA NEIN NEIN
Urlaub JA NEIN NEIN
Diäten JA NEIN NEIN
Probezeit möglich JA JA NEIN
Kündigungsregelung JA NEIN NEIN
Umsatzsteuer NEIN JA1  JA1
Einkommensteuer NEIN JA1  JA1
Lohnsteuer JA NEIN NEIN
Sozialversicherung ÖGK ÖGK / SVS1 SVS1
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz JA JA NEIN
Urheber*) JA JA JA
Nennungsrecht*) JA JA JA
Auszahlung Ende Monat Vereinbarung Vereinbarung
Vertretung Krankheit Dienstgeber Vereinbarung Vereinbarung
Rechteabtretung -> VdFS -> VdFS -> VdFS
Haftung lt DHG Vereinbarung Vereinbarung
Dienstreisen lt KV Vereinbarung Vereinbarung

*) – Bei Tätigkeit als Urheber: DOP, BildgestalterIn, Lichtsetzende Kamerafrau/mann, Chefkamerafrau/mann – Im Regelfall NICHT: Schwenker, Kamera im Verbund, Steadycam, Operator, AssistentInnen u.ä.**) Der Kollektivvertrag der jeweiligen Branche gilt! (≠ immer KV Filmschaffende!)
1 – Vorauszahlungen werden aufgrund des Jahresergebnisses vorgeschrieben!

ARBEITSVERTRAG

Kollektivverträge (Film, ORF oder Telekommunikationsunternehmen so wie die KVs der jeweiligen Sparte, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird.)

40 Stunden Woche, Überstunden, Feiertags- und Nachtzuschläge, Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen wie kollektiv vereinbart. Mutterschutz, Ruhezeiten sind gesetzlich bindend.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Diäten und Zulagen

Die Abrechnung erfolgt über den Dienstgeber. Der Filmschaffende bekommt seinen Gehalt netto am Ende des Monats ausbezahlt. Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) und Steuer sind bereits abgezogen und werden vom DG abgeführt.

Versteuert (wie oben beschrieben automatisch) wird der Bruttomonatslohn. Lohnsteuerausgleich am Ende des Jahres.

Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur für Schäden, die er vorsätzlich verursacht.

Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden – muss also zu einer vom AG definierten Zeit an einem bestimmten Ort seine Tätigkeit ausführen.

Im Fall von Krankheit oder Unfall ist der Arbeitnehmer versichert und der DG kümmert sich um einen Ersatz.

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) kommt zur Anwendung.

Urheber: Rechteabtretung bitte mit VdFS vor Vertragsunterzeichnung klären!

FREIER DIENSTVERTRAG

Es gilt kein Kollektivvertrag.

Der Dienstnehmer ist nicht weisungsgebunden und kann sich den Ablauf seiner Tätigkeit und seine Arbeitszeit selbst einteilen (muss nicht zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort sein).

In einem freien Dienstvertrag wird eine Tätigkeit geschuldet, nicht aber die Fertigstellung eines »Werks«. Daher entstehen während der Vertragsdauer ständig neue Leistungsverpflichtungen.

Arbeitsrechtliche Vorschriften sind nur vereinzelt oder nach Vereinbarung anzuwenden. Der freie Dienstnehmer hat daher beispielsweise keinen Anspruch auf Urlaub.

Auch die Bestimmungen über Arbeitsruhe, Arbeitszeit oder auch Mutterschutz sind nicht anzuwenden.

Freie Dienstnehmer werden steuerrechtlich wie Selbstständige (Werkunternehmer) behandelt. Sie sind daher nicht lohn-, jedoch einkommenssteuerpflichtig. Für die Entrichtung sind sie selbst verantwortlich. Versteuert wird der Jahresgewinn. Geringer Gewinn = geringe Pension. (Achtung: Einkommensteuervorauszahlungen im Folgejahr! Achtung: ggf. SV – Vorauszahlungen)

Darüber hinaus sind freie Dienstnehmer auch umsatzsteuerpflichtig, da sie als Unternehmer iSd UStG zu qualifizieren sind.

Trotz der steuerrechtlichen Behandlung als Selbstständige, ist der Dienstgeber bei freien Dienstverträgen (nicht bei Werkverträgen) verpflichtet, gewisse Abgaben und Steuern abzuführen. Dabei handelt es sich um:

Kommunalsteuer

Dienstgeberbeitrag

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Hinsichtlich der Sozialversicherung sind freie Dienstnehmer ebenso wie Arbeitnehmer in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich pflichtversichert, wobei hier Ausnahmen bestehen (z.B: Es besteht bereits eine Versicherung nach dem GSVG).

Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Freie Dienstnehmer haben jedoch Anspruch auf Krankengeld bei der ÖGK.

Es kann vereinbart werden, dass der DN ggf. selbst für einen Ersatz zu sorgen hat (= Risiko, ob der/die KollegIn die Tätigkeit zu denselben Konditionen erfüllt.)

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) kommt zur Anwendung.

Urheber: Rechteabtretung bitte mit VdFS vor Vertragsunterzeichnung klären!

WERKVERTRAG

Vertragsfreiheit – bedeutet, dass alles frei vereinbart werden kann.

Sind an die Erbringung eines Werkes gebunden. Erst mit der Erbringung des Werks ist der Vertrag erfüllt. Kein Werk, kein Geld (kannst Du das Werk nicht herstellen, weil es regnet, ist das Dein Problem, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart!)

Keine Kollektivverträge, keine Mindestgagen

Keine arbeitsrechtlichen Regelungen (keinerlei Arbeitszeit-, Ruhestundenregelungen, Mutterschutz, Feiertags- oder Nachtzuschläge u.ä).

Kein Urlaubsanspruch

Werkunternehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Da Werkunternehmer selbstständig tätig sind, besteht die Möglichkeit des Krankengeldes bei der SVS.

Es kann das Recht / die Pflicht vereinbart werden, dass der Werkunternehmer für eine Vertretung zu sorgen hat.

Der Werkunternehmer haftet für Schäden. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) kommt nicht zur Anwendung.

Umsatzsteuerpflicht.

Einkommensteuerpflicht. Versteuert und sozialversichert wird der Jahresgewinn. Geringer Gewinn = geringe Pension. (Achtung: Einkommensteuervorauszahlungen im Folgejahr! Achtung: ggf. SV – Vorauszahlungen)

Keine Arbeitslosenversicherung

Urheber: Rechteabtretung bitte mit VdFS vor Vertragsunterzeichnung klären!

Vertragscheckliste konnte mit der Unterstützung des VdFS SKE Fonds erstellt werden